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   BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03   

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https://dejure.org/2004,8945
BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03 (https://dejure.org/2004,8945)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - 3 StR 487/03 (https://dejure.org/2004,8945)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 3 StR 487/03 (https://dejure.org/2004,8945)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 255 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Schwere räuberische Erpressung (Waffe: geladene / ungeladene Gaspistole)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifikationen des § 250 Strafgesetzbuch (StGB); Bedrohen mit einer Gaspistole; Voraussetzungen eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verwendung von ungeladenen Gaspistolen als Schlagwerkzeug

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.08.2001 - 3 StR 271/01

    Schwerer Raub; Begriff der Waffe (Erfordernis der tatsächlichen Gefahr;

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03
    Wären die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht erkennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kommen sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01).
  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03
    Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Waffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (BGHSt 45, 249, 250f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2004 - 5 StR 339/04

    Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte nach Anhörung und ausgebliebenem

    Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 - 3 StR 487/03); denn die vom Landgericht festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - 3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen können.".
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